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+Artikel 23 7 |
Artikel 23 7(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen angemessen begründet wird und dass Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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