+Artikel 23 7

Artikel 23 7

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen angemessen begründet wird und dass Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung