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Artikel 24 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und sorgen dafür, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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