+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat anbieten;

b)

die Anzahl der Ansprüche von Kreditgebern aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl der notleidenden Kreditverträge, die Kreditkäufer, die in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut oder in einem anderen Mitgliedstaat als das Kreditinstitut oder außerhalb der Union wohnhaft sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union haben, von Kreditinstituten erworben haben;

c)

eine Bewertung der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern;

d)

eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 26.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung