+Artikel 31 a)

Artikel 31 a)

die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)

mit natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,

ii)

mit KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG,

iii)

mit allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung