+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe dieser Verordnung befugt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um nationale Zentralbanken, zuständige Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder sonstige Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung