(3) Wird eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so sind strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Verordnung und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, um die effektive operative Unabhängigkeit einschließlich einer personellen Trennung, getrennter Berichtswege und eines unabhängigen Entscheidungsverfahrens dieser Abwicklungsbehörde von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als zuständige Behörde der CCP wahrnehmen kann, sowie von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder wahrnehmen kann, zu gewährleisten.