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+Artikel 3 10 |
Artikel 3 10(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichtet wurde, die gemäß Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörden mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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