+Artikel 3 11

Artikel 3 11

(11)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde nach Absatz 1, so enthält die in Absatz 10 genannte Mitteilung Folgendes:

a)

die Gründe für die Mehrfachbenennung;

b)

die Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden;

c)

die Art und Weise, wie die Koordinierung zwischen ihnen gewährleistet wird; und

d)

die Abwicklungsbehörde, die als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benannt wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung