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+Artikel 3 11 |
Artikel 3 11(11) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde nach Absatz 1, so enthält die in Absatz 10 genannte Mitteilung Folgendes:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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