+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde der CCP richtet ein Abwicklungskollegium ein, das die in den Artikeln 12, 15 und 16 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt, und übernimmt dessen Management und Vorsitz.

Die Abwicklungskollegien geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen — einschließlich der Berücksichtigung der systemischen Auswirkungen der Durchführung des Abwicklungsplans —, für die Anwendung vorbereitender und präventiver Maßnahmen und für die Abwicklung relevant sind;

b)

Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 12;

c)

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 15;

d)

Ermittlung, Abbau und Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 16; und

e)

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung