+Artikel 4 2
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Artikel 4 2
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
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a)
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die Abwicklungsbehörde der CCP;
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b)
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die zuständige Behörde der CCP;
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c)
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die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegebenenfalls einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) — im Rahmen der ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (22) übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, die ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übertragen wurde;
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d)
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die nicht unter Buchstabe c fallenden zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder. Diese zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
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e)
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die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden der Kunden der Clearingmitglieder, sofern dem Kollegium nicht bereits ein Mitglied aus ihrem eigenen Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c, d, f, g oder h angehört. Diese Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
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f)
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die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
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g)
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die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten CCPs;
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h)
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die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
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i)
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die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB);
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j)
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die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten emittierenden Zentralbanken;
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k)
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die nicht unter Buchstabe j fallenden Zentralbanken, die die Unionswährungen der von der CCP geclearten Finanzinstrumente emittieren. Diese emittierenden Zentralbanken unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte;
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l)
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gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mutterunternehmens;
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m)
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das zuständige Ministerium, wenn die unter Buchstabe a genannte Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium ist;
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o)
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die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtet wurde.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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