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Artikel 4 3(3) Die ESMA, die EBA und die unter Absatz 2 Buchstaben d, e, k und l genannten Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht. Ist die EZB gemäß Absatz 2 Buchstaben c und j Mitglied des Kollegiums, so verfügt sie im Kollegium über zwei Stimmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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