+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Die ESMA, die EBA und die unter Absatz 2 Buchstaben d, e, k und l genannten Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.

Ist die EZB gemäß Absatz 2 Buchstaben c und j Mitglied des Kollegiums, so verfügt sie im Kollegium über zwei Stimmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung