(4) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCPs, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, können zur Teilnahme am Abwicklungskollegium als Beobachter eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Behörden setzt voraus, dass sie Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der CCP als Vorsitz des Abwicklungskollegiums den in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungspflichten gleichwertig sind.
Die Teilnahme von Drittlandsbehörden am Abwicklungskollegium kann auf die Erörterung ausgewählter Fragen der grenzüberschreitenden Durchsetzung beschränkt werden, worunter folgende Aspekte fallen können:
|
a)
|
wirksame und koordinierte Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 53 und 77;
|
|
b)
|
Ermittlung und Beseitigung möglicher Hindernisse für wirksame Abwicklungsmaßnahmen, die auf divergierende Rechtsvorschriften für Sicherheits-, Saldierungs- und Aufrechnungsvereinbarungen und unterschiedliche Befugnisse oder Strategien für die Sanierung und Abwicklung zurückzuführen sein könnten;
|
|
c)
|
Ermittlung und Koordinierung jedweden Bedarfs an neuen Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsanforderungen in Anbetracht der Tatsache, dass Abwicklungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen;
|
|
d)
|
mögliche Aussetzung jedweder Clearingpflicht für die von der Abwicklung der CCP betroffenen relevanten Kategorien von Vermögenswerten gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Bestimmung des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands;
|
|
e)
|
möglicher Einfluss unterschiedlicher Zeitzonen auf die für den Handelsschluss maßgeblichen Geschäftszeiten.
|