+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA“) ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 11, vorbereitet.

Der Abwicklungsausschuss der ESMA trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und entwickelt Methoden für die Abwicklung ausfallender CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung