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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA“) ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 11, vorbereitet. Der Abwicklungsausschuss der ESMA trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und entwickelt Methoden für die Abwicklung ausfallender CCP. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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