+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Der Abwicklungsausschuss der ESMA setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Behörden werden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungsausschuss der ESMA teilzunehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung