+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Insbesondere sollten die zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums während der Sanierungsphase mit der Abwicklungsbehörde effektiv zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung