+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung