|
+Artikel 6 3 |
Artikel 6 3(3) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|