+Artikel 7 a)

Artikel 7 a)

Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:

i)

der Rechtsform, der Eigentümer- und Organisationsstruktur der CCP, gegebenenfalls einschließlich etwaiger gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, der die CCP angehört;

ii)

der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP, insbesondere der Größe, der Struktur und der Liquidität unter angespannten Bedingungen der von ihr bedienten Märkte;

iii)

der Struktur, der Art und der Vielfalt der Clearingmitglieder der CCP sowie — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — des Netzes der Kunden und indirekten Kunden ihrer Clearingmitglieder;

iv)

der Substituierbarkeit der kritischen Funktionen der CCP in den von ihr bedienten Märkten;

v)

den Verflechtungen der CCP mit anderen FMI, Handelsplätzen, Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen;

vi)

ob die CCP das Clearing von OTC-Derivatekontrakten vornimmt, die zu einer OTC-Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt; und

vii)

den tatsächlichen oder potenziellen Konsequenzen der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 genannten Verstöße;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung