+Artikel 7 a)
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Artikel 7 a)
Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:
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i)
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der Rechtsform, der Eigentümer- und Organisationsstruktur der CCP, gegebenenfalls einschließlich etwaiger gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, der die CCP angehört;
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ii)
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der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP, insbesondere der Größe, der Struktur und der Liquidität unter angespannten Bedingungen der von ihr bedienten Märkte;
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iii)
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der Struktur, der Art und der Vielfalt der Clearingmitglieder der CCP sowie — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — des Netzes der Kunden und indirekten Kunden ihrer Clearingmitglieder;
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iv)
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der Substituierbarkeit der kritischen Funktionen der CCP in den von ihr bedienten Märkten;
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v)
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den Verflechtungen der CCP mit anderen FMI, Handelsplätzen, Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen;
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vi)
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ob die CCP das Clearing von OTC-Derivatekontrakten vornimmt, die zu einer OTC-Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt; und
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vii)
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den tatsächlichen oder potenziellen Konsequenzen der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 genannten Verstöße;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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