+Artikel 7 g)
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Artikel 7 g)
Abwicklungsbehörden und Abwicklungskollegien können von den Mitgliedstaaten weder eine Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch können sie in die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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