+Artikel 7 g)

Artikel 7 g)

Abwicklungsbehörden und Abwicklungskollegien können von den Mitgliedstaaten weder eine Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch können sie in die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung