+Artikel 7 i)
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Artikel 7 i)
die nach dieser Verordnung bestehende Verpflichtung, eine Behörde zu konsultieren, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, muss zumindest die Verpflichtung beinhalten, zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme zu konsultieren, die Folgendes mit sich bringen oder mit sich bringen könnten: Auswirkungen auf die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze; oder Auswirkungen auf die Finanzstabilität des Mitgliedstaats, in dem die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze niedergelassen oder ansässig sind;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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