+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 geben die Abwicklungsbehörden von einer Drittlandsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nur weiter, wenn diese Behörde zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung