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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Abweichend von Absatz 1 geben die Abwicklungsbehörden von einer Drittlandsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nur weiter, wenn diese Behörde zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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