(1) Von den CCPs wird ein Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen sowohl bei Ausfall- als auch bei Nichtausfallereignissen sowie bei einer Kombination beider Ereignisse im Fall einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage oder einer drohenden Verletzung der Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre finanzielle Solidität ohne außergewöhnliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wiederhergestellt werden soll und ihnen die Fortführung kritischer Funktionen ermöglicht werden soll.