+Artikel 9 4

Artikel 9 4

(4)   Die CCPs führen geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der in Absatz 3 genannten Indikatoren ein. Die CCPs erstatten ihren zuständigen Behörden über die Ergebnisse dieser Überwachung Bericht. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Aufsichtskollegium Informationen, die sie für bedeutsam erachten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung