+Artikel 9 6

Artikel 9 6

(6)   Die CCPs nehmen in ihre Betriebsvorschriften Bestimmungen auf, in denen die von ihnen einzuhaltenden Verfahren dargelegt sind für den Fall, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Sanierungsverfahrens vorschlagen,

a)

die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder

b)

die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren erreicht sind.

Jede Entscheidung nach diesem Absatz und deren Begründung werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung