(6) Die CCPs nehmen in ihre Betriebsvorschriften Bestimmungen auf, in denen die von ihnen einzuhaltenden Verfahren dargelegt sind für den Fall, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Sanierungsverfahrens vorschlagen,
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a)
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die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder
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b)
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die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren erreicht sind.
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Jede Entscheidung nach diesem Absatz und deren Begründung werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.