(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde und das Aufsichtskollegium umgehend und die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Abwicklungskollegium umgehend über jede erhaltene Mitteilung nach Absatz 6 Unterabsatz 2 und nach Absatz 7 Unterabsatz 1 und über jede anschließende Anweisung der zuständigen Behörde nach Absatz 7 Unterabsatz 2.
Wird die zuständige Behörde gemäß Absatz 47 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet, so beschränkt oder untersagt sie die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, und sie kann Zahlungen für variable Vergütungen im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmt sind, beschränken oder untersagen.