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+Artikel 9 10 |
Artikel 9 10(10) Die Sanierungspläne werden gemäß Abschnitt A des Anhangs erstellt und berücksichtigen alle relevanten gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, der die CCP angehört. Die zuständigen Behörden können von CCPs verlangen, dass sie zusätzliche Informationen in ihre Sanierungspläne aufnehmen. Gegebenenfalls konsultiert die zuständige Behörde der CCP die zuständige Behörde des Mutterunternehmens der CCP. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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