+Artikel 9 15

Artikel 9 15

(15)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und nach Konsultation des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Absatz 14 einzusetzen ist, festgelegt wird. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die ESMA alle folgenden Aspekte:

a)

die Struktur und die interne Organisation der CCPs sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten;

b)

die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder;

c)

die Angemessenheit für CCPs — in Abhängigkeit von den Währungen, auf die die von ihnen geclearten Finanzinstrumente lauten, den als Sicherheit akzeptierten Währungen und dem Risiko, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, insbesondere wenn sie keine OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen —, diesen zusätzlichen Betrag an zugeordneten Eigenmitteln in anderen als den in Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Vermögenswerten anzulegen; und

d)

die für Drittland-CCPs geltenden Vorschriften und deren Praktiken sowie die internationalen Entwicklungen bei der Sanierung und Abwicklung von CCPs, um die Wettbewerbsfähigkeit international tätiger CCPs in der Union und die Wettbewerbsfähigkeit CCPs in der Union gegenüber Drittland-CCPs, die Clearingdienste in der Union erbringen, zu erhalten.

Gelangt die ESMA auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien zu dem Schluss, dass es für bestimmte CCPs angemessen ist, diesen zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in anderen als den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerten anzulegen, so legt sie auch Folgendes fest:

a)

das Verfahren, nach dem CCPs im Fall, dass diese Mittel nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, auf Sanierungsmaßnahmen zurückgreifen können, die den finanziellen Beitrag nicht ausfallender Clearingmitglieder erfordern;

b)

das Verfahren, nach dem CCPs den unter Buchstabe a genannten nicht ausfallenden Clearingmitgliedern den gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels einzusetzenden Betrag anschließend erstatten müssen.

Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards gemäß Unterabsatz 1 bis zum 12. Februar 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung