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+Artikel 9 18 |
Artikel 9 18(18) Beschließt das Leitungsorgan der CCP, den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht zu folgen, so unterrichtet es die zuständige Behörde gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich und legt seine Entscheidung der zuständigen Behörde ausführlich dar. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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