+Artikel 9 18

Artikel 9 18

(18)   Beschließt das Leitungsorgan der CCP, den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht zu folgen, so unterrichtet es die zuständige Behörde gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich und legt seine Entscheidung der zuständigen Behörde ausführlich dar.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung