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+Artikel 9 22 |
Artikel 9 22(22) Die Verpflichtung der CCPs, in ihre Sanierungspläne das Recht aufzunehmen, einen Sanierungsbarmittelabruf vorzunehmen und gegebenenfalls den Wert etwaiger von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlender Gewinne herabzusetzen, gilt nicht für die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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