+Artikel 9 22

Artikel 9 22

(22)   Die Verpflichtung der CCPs, in ihre Sanierungspläne das Recht aufzunehmen, einen Sanierungsbarmittelabruf vorzunehmen und gegebenenfalls den Wert etwaiger von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlender Gewinne herabzusetzen, gilt nicht für die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung