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+Artikel 10 2 |
Artikel 10 2(2) Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Plans und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren prüft die zuständige Behörde den Sanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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