+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigen die zuständige Behörde und das Aufsichtskollegium die folgenden Faktoren:

a)

die Eigenkapitalstruktur der CCP, ihr Wasserfallprinzip, die Komplexität ihrer Organisationsstruktur, die Substituierbarkeit ihrer Tätigkeiten und das Risikoprofil der CCP, auch im Hinblick auf finanzielle, operationelle und Cyberrisiken;

b)

die Gesamtauswirkungen, die die Durchführung des Sanierungsplans auf Folgendes hätte:

i)

Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere systemrelevante Institute benannt wurden,

ii)

etwaige verbundene FMI,

iii)

von der CCP bediente Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen, und

iv)

das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes;

c)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Sanierungsinstrumente und ihre Abfolge geeignete Anreize für die Eigentümer der CCP, die Clearingmitglieder und — sofern möglich — gegebenenfalls für deren Kunden schaffen, das Ausmaß des Risikos, das sie in das System einbringen oder im System eingehen, zu kontrollieren, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und zum Ausfallmanagement der CCP beizutragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung