(5) Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Maßnahmen festgestellt, so weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf diese Maßnahmen hin und richtet innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung jedes Sanierungsplans durch die zuständige Behörde Empfehlungen an die zuständige Behörde, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.