+Artikel 10 5

Artikel 10 5

(5)   Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Maßnahmen festgestellt, so weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf diese Maßnahmen hin und richtet innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung jedes Sanierungsplans durch die zuständige Behörde Empfehlungen an die zuständige Behörde, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung