+Artikel 10 8

Artikel 10 8

(8)   Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der CCP von der CCP verlangen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse behoben werden. Der überarbeitete Plan wird gemäß den Absätzen 2 bis 7 bewertet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung