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+Artikel 10 9 |
Artikel 10 9(9) Gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen behoben werden, oder hat die CCP keinen überarbeiteten Plan vorgelegt, so fordert sie die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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