+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Zu einer gemeinsamen Entscheidung in den in Absatz 2 genannten Punkten gelangt das Aufsichtskollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde übermittelt wurde.

Die ESMA kann das Aufsichtskollegium auf Antrag einer dem Aufsichtskollegium angehörenden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung