(5) In dem Abwicklungsplan wird von vorsichtigen Annahmen ausgegangen, was die als Abwicklungsinstrumente verfügbaren finanziellen Mittel, die eventuell für die Verwirklichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden müssen, sowie die Mittel betrifft, die voraussichtlich entsprechend den Vorschriften und Regelungen der CCP bei Einleitung des Abwicklungsverfahrens zur Verfügung stehen werden. Bei diesen vorsichtigen Annahmen werden die einschlägigen Ergebnisse der jüngsten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durchgeführten Stresstests, die in Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einzelnen festgelegt sind, sowie Szenarien extremer Marktbedingungen, die über die im Sanierungsplan der CCP enthaltenen hinausgehen, berücksichtigt.