+Artikel 12 9

Artikel 12 9

(9)   Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards räumt die ESMA den Abwicklungsbehörden ausreichend Flexibilität ein, um den Besonderheiten ihres nationalen Rechtsrahmens im Bereich des Insolvenzrechts sowie der Art und Komplexität der von den CCPs ausgeführten Clearinggeschäfte Rechnung zu tragen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung