(1) Die CCPs arbeiten bei der Erstellung der Abwicklungspläne soweit notwendig mit ihrer Abwicklungsbehörde zusammen und übermitteln dieser entweder direkt oder über ihre zuständige Behörde alle für die Erstellung und Durchführung dieser Pläne erforderlichen Informationen, einschließlich der in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und der dort genannten Analyse.
Die zuständigen Behörden übermitteln den Abwicklungsbehörden alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen, über die sie bereits verfügen.