+Artikel 13 Kooperations- und Informationspflicht der CCPs
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Artikel 13 Kooperations- und Informationspflicht der CCPs
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 13 1
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(1) Die CCPs arbeiten bei der Erstellung der Abwicklungspläne soweit notwendig mit ihrer Abwicklungsbehörde zusammen und übermitteln dieser entweder direkt oder über ihre zuständige Behörde alle für die Erstellung und Durchführung dieser Pläne erforderlichen Informationen, einschließlich der in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und der dort genannten Analyse.
Die zuständigen Behörden übermitteln den Abwicklungsbehörden alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen, über die sie bereits verfügen.
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Artikel 13 2
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(2) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass ihnen CCPs detaillierte Aufzeichnungen über die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kontrakte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können eine Frist für die Übermittlung dieser Aufzeichnungen festlegen und für verschiedene Kontraktarten unterschiedliche Fristen vorsehen.
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Artikel 13 3
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(3) Eine CCP tauscht mit ihren zuständigen Behörden rechtzeitig Informationen aus, um die Bewertung der Risikoprofile der CCP und die Verflechtung mit anderen FMI, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zu erleichtern. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Aufsichtskollegium Informationen, die sie für bedeutsam erachten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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