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+Artikel 13 2 |
Artikel 13 2(2) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass ihnen CCPs detaillierte Aufzeichnungen über die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kontrakte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können eine Frist für die Übermittlung dieser Aufzeichnungen festlegen und für verschiedene Kontraktarten unterschiedliche Fristen vorsehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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