+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Das Abwicklungskollegium gelangt innerhalb von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan gemäß Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde übermittelt wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und etwaige Änderungen daran.

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die ESMA alle Informationen erhält, die für ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Artikels relevant sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung