(3) Die Abwicklungsbehörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 4 beschließen, Drittlandsbehörden an der Erstellung und Überprüfung des Abwicklungsplans zu beteiligen, sofern sie die in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungsanforderungen erfüllen und Rechtsräumen angehören, in denen eines der folgenden Unternehmen niedergelassen ist:
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a)
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das Mutterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
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b)
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die Clearingmitglieder der CCP, wenn ihr Beitrag zum Ausfallfonds der CCP auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums höher ist als die Beiträge des dritten Mitgliedstaats mit den höchsten Beiträgen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
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c)
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die Tochterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
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d)
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andere Anbieter kritischer Dienstleistungen für die CCP;
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