(5) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Abwicklungsplan. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.