|
+Artikel 14 7 |
Artikel 14 7(7) Wird eine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde oder ein zuständiges Ministerium nach Absatz 6 zu der Auffassung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP eine Neubewertung des Abwicklungsplans ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|