(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren und nach Konsultation der zuständigen Behörde, inwieweit eine CCP abwicklungsfähig ist, und geht dabei nicht von Folgendem aus:
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a)
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einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
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b)
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einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
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c)
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einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
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