+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Eine CCP gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, sie entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie unter Anwendung der Abwicklungsinstrumente und unter Ausübung der Abwicklungsbefugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und ohne Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sowie unter weitestmöglicher Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems und einer potenziellen unangemessenen Benachteiligung betroffener Interessenträger abzuwickeln.

Zu der in Unterabsatz 1 genannten Beeinträchtigung zählen unter anderem eine allgemeine Instabilität des Finanzsystems oder systemweite Ereignisse in einem Mitgliedstaat.

Hält die Abwicklungsbehörde eine CCP für nicht abwicklungsfähig, so teilt sie dies der ESMA zügig mit.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung