+Artikel 15 3

Artikel 15 3

(3)   Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat eine CCP nachzuweisen, dass

a)

keinerlei Hindernisse dafür bestehen, den Wert von Eigentumstiteln durch Ausübung von Abwicklungsbefugnissen herabzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob ausstehende vertragliche Vereinbarungen oder andere im Sanierungsplan der CCP enthaltene Maßnahmen zur Gänze ausgeschöpft wurden; und

b)

die Verträge der CCP mit Clearingmitgliedern oder Dritten diese Clearingmitglieder oder Dritte nicht in die Lage versetzen, die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde erfolgreich anzufechten oder auf andere Weise zu verhindern, dass sie diesen Befugnissen unterliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung