+Artikel 16 1

Artikel 16 1

(1)   Gelangt die Abwicklungsbehörde nach der in Artikel 15 genannten Bewertung in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren zu dem Schluss, dass für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP wesentliche Hindernisse bestehen, so erstellt die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Bericht und legt diesen der CCP und dem Abwicklungskollegium vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die wesentlichen Hindernisse, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die CCP entgegenstehen, analysiert, deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der CCP betrachtet und gezielte Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse empfohlen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung