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+Artikel 16 2 |
Artikel 16 2(2) Die in Artikel 14 festgelegte Vorgabe, wonach Aufsichtskollegien zu einer gemeinsamen Entscheidung über Abwicklungspläne gelangen müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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