+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Die in Artikel 14 festgelegte Vorgabe, wonach Aufsichtskollegien zu einer gemeinsamen Entscheidung über Abwicklungspläne gelangen müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung