(3) Die CCP schlägt der Abwicklungsbehörde binnen vier Monaten nach Eingang des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Berichts mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in dem Bericht ermittelten wesentlichen Hindernisse vor. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium alle von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Die Abwicklungsbehörde und das Abwicklungskollegium bewerten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, ob diese Maßnahmen geeignet sind, um die Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen.