+Artikel 16 5

Artikel 16 5

(5)   Die Abwicklungsbehörde setzt die CCP entweder direkt oder über die zuständige Behörde schriftlich darüber in Kenntnis, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Die Abwicklungsbehörde begründet, warum die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen, und inwieweit die alternativen Maßnahmen dies gewährleisten würden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung